Haus Elisabeth, Dillenburg

Neue Besuchsregeln ab 8. April 2021

Nach der Aufhebung des vom Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises am 26. März 2021 erteilten Besuchsverbotes können Besuche ab dem 8. April 2021 wieder stattfinden.


Am 1. April 2021 trat die aktualisierte hessische Corona-Einrichtungsschutzverordnung in Kraft. Darin sind unter anderem die Einhaltung von Regelungen zum Betreten von Seniorenheimen festgelegt. Wir haben unser Schutzkonzept entsprechend der Verordnung angepasst. Ab dem 8. April 2021 gelten folgende Besuchsregeln im Haus Elisabeth sowie auf dem gesamten Außengelände:

  • Der Besuch ist mindestens einen Tag, maximal eine Woche vorab, montags - freitags von 11.00 - 15.00 Uhr telefonisch unter 02771.8981-10 zu vereinbaren. 
  • Besuche dürfen nur mit einem negativen Testergebnis einer tagesaktuellen Antigen-Schnelltestung stattfinden. 
  • Die Zahl der wöchentlichen Besuche wird anhand der aktuellen Inzidenz laufend angepasst und liegt derzeit bei zwei Besuchen je Woche.
  • Test- und Einlasszeiten für Besucher sind Montag - Freitag 10.00 Uhr und 10.15 Uhr sowie Montag – Sonntag und Feiertage 15.00 Uhr und 15.15 Uhr.
  • Die Besuchsdauer beträgt maximal drei Stunden.
  • Es ist zu jeder Zeit eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil zu tragen, auch im Außenbereich. Ein Handeln entgegen dieser Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!
  • Beim Eintreffen und Verlassen sind die Hände zu desinfizieren.
  • Das Bewohner-Appartement ist direkt aufzusuchen. Ein Aufenthalt in öffentlichen Bereichen des Gebäudes ist nicht gestattet.
  • Es ist zu jeder Zeit ein Abstand von 1,5 m zu allen Personen einzuhalten.

Ein Besuchsverbot besteht:

  • Wenn Besucher oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID 19, insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns aufweisen.
  • Solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne) nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS CoV 2 oder einer generellen Absonderung (Quarantäne) aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. 
  • Wenn der in der Einrichtung durchgeführte Antigen-Schnelltest ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. 
  • Wenn die vor Besuchsbeginn durchgeführte Körpertemperaturmessung einen Wert von über 37,8 °C ergibt.


Wir bitten Sie zu beachten, dass die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens zur laufenden Neubewertung von Risiken und Maßnahmen führt, welche ggf. zu kurzfristigen Änderungen der Besuchsregelungen führen kann. 


Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die Einhaltung der Regeln zum Schutz unserer Bewohner und Mitarbeiter.
 

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