Haus Elisabeth, Dillenburg

Neue Besuchsregeln ab 15. Mai 2021

Aufgrund der Ausnahmeverordnung der Bundesregierung für geimpfte und genesene Personen wurde die hessische Einrichtungsschutzverordnung aktualisiert.


Darin sind unter anderem die Einhaltung von Regelungen zum Betreten von Seniorenheimen festgelegt. Wir haben unser Schutzkonzept entsprechend der Verordnung angepasst, welches am 15.05.2021 in Kraft tritt.  

Ab diesem Tag gelten folgende Besuchsregeln im Haus Elisabeth sowie auf dem gesamten Außengelände:

  • Der Besuch ist mindestens einen Tag, maximal zwei Wochen vorab, montags bis freitags von 11.00 bis 15.00 Uhr telefonisch unter 02771.8981-10 anzukündigen.
  • Einlasszeiten sind täglich von 9.00 bis 16.30 Uhr.
  • Besuche dürfen nur stattfinden mit einem Nachweis über
    • ein negatives Testergebnis auf eine Corona-Infektion. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests bei einer zugelassenen Institution, darf höchstens 24 Stunden vor dem Besuch erfolgt sein oder 
    • einen vollständigen Impfschutz. Dieser besteht, wenn die letzte erforderliche Einzelimpfung der entsprechenden Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich sind, mindestens vor 14 Tagen erfolgt ist sowie bei einer genesenen Person nach einer verabreichten Impfstoffdosis oder
    • eine vollständige Genesung. Die PCR-Testung hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, muss mindestens 28 Tage und darf maximal 6 Monate zurückliegen.
  • Es ist zu jeder Zeit eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil zu tragen, außer im eigenen Appartement des Bewohners, wenn dieser vollständig geimpft oder genesen ist. Die Maskenpflicht gilt auch auf dem gesamten Außengelände!
  • Beim Eintreffen und Verlassen sind die Hände zu desinfizieren.
  • Das Bewohner-Appartement ist direkt aufzusuchen. Ein Aufenthalt in öffentlichen Bereichen des Gebäudes ist nicht gestattet.
  • Es ist grundsätzlich ein Abstand von 1,5 m zu allen Personen einzuhalten.

Ein Besuchsverbot besteht:

  • Wenn der in der Einrichtung durchgeführte Antigen-Schnelltest ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. 
  • Wenn Besucher oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns aufweisen.
  • Solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne) nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung (Quarantäne) aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. 

Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen, wenn das Besuchsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung eines Haushaltsangehörigen beruht und diese nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgt ist.
 

Wir bitten Sie zu beachten, dass die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens zur laufenden Neubewertung von Risiken und Maßnahmen führt, welche ggf. zu kurzfristigen Änderungen der Besuchsregelungen führen kann. 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die Einhaltung der Regeln zum Schutz unserer Bewohner und Mitarbeiter.

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